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PKV Beitragszuschlag
Generell ist es immer so, dass für eine private Krankenversicherung kein Zuschlag erhoben wird, wenn die folgenden Punkte zutreffen.
- den Personen die unter 21 oder älter als 60 Jahre sind
- bei den Tagegeldversicherungen
- bei Pflegeversicherungen
- ach nicht für Anwartschaftsversicherungen
- bei der modifizierten Beitragszahlung
- Wenn Tarife befristet sind und
- in den Ergänzungsversicherungen zu der gesetzlichen Krankenversicherung
Erhebung des gesetzlichen Zuschlags Der Zuschlag ergibt sich aus dem Beitrag der jeweiligen Tarife. Eventuelle Risikozuschläge die erhoben wurden bleiben hier unberücksichtigt. Für das Neukundengeschäft werden Zuschläge vom Anfang an in 10 prozentiger Höhe erhoben.Für den Bestand schreibt das Gesetz vor, die Beiträge ab 01 bis zum Jahre 05 jährlich um 2 Prozent zu erhöhen. Ab 2005 wird damit auch für diesen Personenkreis der volle 10 Prozent-Zuschlag erreicht. Der Zuschlag ist arbeitgeberzuschussfähig. Verwendung des Beitragszuschlags: - die Beitragserhöhungen sollen ab dem 65 Jahr im Leben abgemildert werden
- die Zuschläge sind mit einen Zinssatz von 3,5 Prozent zu verzinsen
- die darüber hinausgehenden erwirtschafteten erträge aus Zinsen müssen der Versichertengemeinschaft (anteilig zu 90 Prozent) gutgeschrieben werden
Die konkrete Bedeutung dieser Regelung: Sie besagt dass der Versicherte zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits einen bestimmten Betrag ansparen kann. Die so angesparten Beträge mindern die im Alter höheren Beiträge. Hierbei kommt es zu eine entlastenden Wirkung, sofern das Einkommen im Alter nicht mehr so hoch sein sollte.
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